Der Subito-Rahmenvertrag ist Murx

9. April 2008 um 15:58 8 Kommentare

Der bisherige Höhepunkt der INETBIB 2008 war – obgleich ich nur mit halbem Ohr mitgehört habe – der Vortrag „Spinn ich oder die anderen?“ – Das Gute am neuen Urheberrecht und das Häßliche am neuen Subito-Rahmenvertrag von Dr. Harald Müller (Bibliothek des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht). Dabei zerpflückt er den Subito-Rahmenvertrag als – in meinen Worten – überflüssigen, fehlerhaften und schädlichen Murx (Herr Graf kann bei Bedarf sicher drastischere Worte liefern).

Ich komme mir bei guten Vorträgen von Juristen immer vor wie jemand, der sich ohne technischen Sachverstand einen technischen Vortrag anhört. Vielleicht ist das Verhältnis zwischen Bibliotheken und Jura ähnlich dem Verhältnis zwischen Bibliotheken und Technik: es mangelnd an Fachkompetenz. Den anschließenden Kommentaren und Fragen nach zu Urteilen ist ist ein Grund für den vermurxten Subito-Vertrag, dass Bibliotheken Angst haben und vor lieber irgendeine „Rechtssicherheit“ wollen, anstatt eine eigene Rechtsposition zu vertreten – und diese auch zu verteidigen. Aber auch beim Urhheberrecht gilt: Freiheit stirbt mit Sicherheit.

8 Comments »

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  1. Nur IT und Jura fehlen? Dann brauchen wir noch pädagogische Kompetenz, PR müssen wir sowieso können…

    Zum Thema: Ich hoffe, der Vortrag wird online verfügbar gemacht.

    Comment by CH — 9. April 2008 #

  2. Woran beurteilt Herr Müller die Qualität des Rahmenvertrags? Mir scheint, es gibt zwei Kriterien:
    Darf Subito mit dem Rahmenvertrag mehr als ohne?
    Und hat Subito im Rahmenvertrag Rechte abgegeben, die es andernfalls hätte?

    Übrigens ist Rechtssicherheit natürlich ein hoher Wert für Subito-Lieferbibliotheken nach der Klage gegen die UB Augsburg. Und wenn mich die Beobachtung der Juristerei etwas gelehrt hat, dann dieses: Gerichte können überraschend nach Kriterien entscheiden, welche vorher befragten kompetenten Juristen nicht in den Sinn gekommen sind. Besser, man vermeidet die Möglichkeit des Rechtsstreits.

    Comment by jge — 10. April 2008 #

  3. Er hat ausdrücklich erwähnt und dabei IFLA zitiert, dass Lizenzverträge in solchen Fällen grundsätzlich negativ für Bibliotheken sind.

    Comment by CH — 10. April 2008 #

  4. „Ich komme mir bei guten Vorträgen von Juristen immer vor wie jemand, der sich ohne technischen Sachverstand einen technischen Vortrag anhört.“

    Hallo Jakob, DAS geht mir genausso (und gut formuliert), deshalb führe ich seit langem eine interne Liste all jener Fächer die ich noch studieren will:

    Currently: Jura, Politikwissenschaft und Geschichte

    grüße!

    Comment by stan — 11. April 2008 #

  5. Mir fallen spontan als mich interessierende Fächer ein: Informationsvisualisierung, Computerlinguistik, Geschichte, Chemie, Geographie, Soziologie, Religionswissenschaft … und das Philosophie-Studium beenden 😉 Schöne Grüße!

    Comment by jakob — 11. April 2008 #

  6. Subito-Bibliotheken dürfen im Rahmen des Lizenzvertrags elektronische Aufsätze liefern, das dürfen „normale“ Bibliotheken nur im Rahmen des § 53 a, d.h. nur, wenn es keine unter offensichtlichen und angemessenen Bedingungen zur Verfügung stehenden Angebot gibt.
    Subito-Bibliotheken dürfen insofern mehr als die anderen. Andererseits dürfen die Subito-Bibliotheken auch im Rahmen des normalen Leihverkehrs liefern, der Rahmenvertrag sei nach Müller damit weitgehend überflüssig. Letztlich hätten die Nutzer die Wahl und der Markt würde es richten.
    Zur Qualität des Rahmenvertrages meinte Herr Müller einfach aber deutlich: er verstößt mehrfach gegen deutsches Recht!
    Zudem müsse jeder Datenschützer aufschreien, wenn wirklich personenbezogene Daten durch die Subito-Bibliotheken geliefert werden sollten, denn das geht nicht ohne Einverständnis der Betroffenen.

    Comment by UE — 14. April 2008 #

  7. Soweit ich weiß, sieht der Rahmenvertrag nicht vor, personenbezogene Daten irgendwohin zu liefern. Bezieht sich das auf die mögliche Begrenzung der Zahl der Bestellungen?
    Persönliche Daten müssen da ohnehin _erhoben_ werden, um festzustellen, zu welcher Benutzergruppe ein Besteller gehört. Das ist im Prinzip in der Fernleihe auch nötig, da ja die Erlaubnis zur Kopie nur zum privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch besteht. Aber von Weitergeben dieser Daten ist nirgendwo die Rede.

    Comment by jge — 15. April 2008 #

  8. Das steht im „Nachtrag“. R. Kuhlen schrieb am 7.3.08 in der InetBib:
    „Wie konnte man sich darauf verständigen, dass die sämtlichen Daten der subito-Zentralregulierung auf Anfrage den Verlagen weitergegeben werden. (So muss man das aus dem „Nachtrag“ lesen – wenn das korrigiert werden könnte, umso besser)“

    Comment by UE — 15. April 2008 #

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