Nachtrag zu Wahlcomputern in Niedersachsen

6. Januar 2008 um 19:14 Keine Kommentare

Während in Hessen zur Landtagswahl am 27.1. in acht Städten und Gemeinden als „Wahlgeräte“ kaschierte Computer die Wahl intransparenter und fälschungsanfälliger machen, wird nach einem Artikel der Welt vom 14.11.2007 bei der Landtagswahl in Niedersachsen darauf verzichtet. Allerdings ist der Einsatz in dem zuletzt am 25.11.2007 geänderten Niedersächsischen Landeswahlgesetz (PDF) ausdrücklich vorgesehen. In §26 Absatz 4 bis 7 heisst es zu Wahlgeräten:

(4) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und
Wahlurnen (§ 28) nach Maßgabe der Absätze 5 und 7 Wahlgeräte benutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie das Wahlergebnis nicht verfälschen und das Wahlgeheimnis wahren.

(5) Die Bauart von Wahlgeräten muss für die Verwendung bei Wahlen zum Niedersächsischen Landtag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das Fachministerium auf Antrag des Herstellers des Wahlgerätes. Einer Zulassung nach Satz 2 bedarf es nicht, wenn das Wahlgerät bereits für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder für Landtagswahlen in anderen Bundesländern mit vergleichbaren Wahlsystemen zugelassen worden ist und dies durch das Fachministerium festgestellt worden ist.

(6) Die Verwendung eines nach Absatz 5 amtlich zugelassenen Wahlgerätes bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden.

(7) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Wahlgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung,
2. das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart,
3. das Verfahren für die Prüfung eines Wahlgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung,
4. die öffentliche Erprobung eines Wahlgerätes vor seiner Verwendung,
5. das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung,
6. die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl.

Die Verordnung ergeht in den Fällen der Nummern 1 und 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr.

Wie haarsträubend der Einsatz von Wahlcomputern in der Praxis abläuft, demonstrieren unter anderem die Vorträge auf dem 24C3 zum Nedap-Wahlcomputer und zum Hamburger Wahlstift (download jeweils ganz legal per BitTorrent oder beim Chaosradio).

Zur Landtagswahl in Niedersachsen habe ich noch eine Karte der Wahlkreise und eine Liste der Wahlkreise mit der Anzahl der Wahlberechtigten und den umgerechneten Ergebnissen für die Landtagswahl 2003 und die Bundestagswahl 2005 gefunden. Vielleicht lässt sich das mit der Software von Thomas Rehn und Markus Schneider analysieren, die auf dem 24C3 einen Vortrag zu Wahlparadoxien gehalten haben (und ein Paper zur Ausarbeitung!). Bleibt noch zum Thema Wahlplakate auf das Bild in diesem Posting hinzuweisen, dem eigentlich nichts mehr hinzuzufügen ist. 🙂

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